31 de) Abdeckung als noch gering zu qualifizieren. Zudem hat der Beschuldigte zu erkennen gegeben, dass ihm die schwere Verletzung des Straf- und Zivilklägers Leid tut. Da letztlich bei Fahrlässigkeitsdelikten weniger das Ausmass des verschuldeten Erfolgs massgebend sein kann, sondern das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung, ist die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu betrachten. Der Beweggrund des Beschuldigten für sein pflichtwidriges Verhalten muss in erster Linie in dessen Nachlässigkeit gesehen werden.