Arthrose im Fussgelenk als Folge des Unfalls gerechnet werden. Indes ist die Schwere der Rechtsgutverletzung dem Tatbestand der (fahrlässigen) schweren Körperverletzung inhärent. Die Art und Weise der Tatbegehung kann nicht als verwerflich bezeichnet werden, wollte doch der Beschuldigte den Erfolgseintritt keineswegs. Er hat nicht nichts getan, sondern zu wenig. Der Grad der Sorgfaltspflichtverletzung ist mit Blick auf die vorgenommene (wenn auch klar ungenügen-