22. Tatkomponenten Die Tatbestände von Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit vor Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB; ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 12 ff. zu Vor Art. 122 StGB). Diese Rechtsgüter verletzte der Beschuldigte in grossem Ausmass. Der verschuldete Erfolg ist beachtlich. Die Gesundheit des Straf- und Zivilklägers ist nachhaltig beeinträchtigt worden.