21. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Gemäss den im Urteilszeitpunkt geltenden Art. 125 StGB i.V.m. Art. 34 und 40 aStGB beträgt der Strafrahmen dieses Delikts Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren.