18. Fazit Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers strafbar gemacht Es hat ein Schuldspruch zu ergehen. Im Übrigen sei in aller Kürze ausgeführt, dass kein Unterlassungsdelikt vorliegt. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 381 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte nicht nichts gemacht hat, sondern zu wenig, und er den möglichen Gefahren nicht angepasst gehandelt hat. IV. Strafzumessung