17.7 Risikozusammenhang Zu prüfen ist schliesslich, ob zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg ein Risikozusammenhang besteht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufes dem Schutzzweck der Norm entspricht. Vorliegend ist der Sturz des Straf- und Zivilklägers auf die dem Beschuldigten konkret vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen. Bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten gemäss den dargelegten Regelungen wäre der Sturz