BGE 116 IV 306 E. 2). Durch das Erstellen einer korrekten, den Vorschriften entsprechenden Abdeckung wäre es dem Beschuldigten, welcher dazu als Berufsmann im Bausektor konkret die Fähigkeit besessen hätte, ohne Weiteres möglich gewesen, den Erfolgseintritt – den Sturz und damit die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – mit einer lege artis erstellten Sicherungskonstruktion gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV zu vermeiden.