Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; BGE 116 IV 306 E. 2).