Wie bereits dargelegt, kann auf einer für die Bauarbeiter grundsätzlich offenen Grossbaustelle (Zutritt zur Baustelle mit Badge; keine Hinweise auf weitere Einschränkungen z.B. pro Stockwerk [vgl. pag. 64 Z. 201 f.]) prinzipiell nicht gefolgert werden, jemand habe in einem bestimmten Raum nichts zu suchen gehabt. Dies gilt auch hier. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers war unglücklich, aber nicht unverständlich. Eine objektive Zurechnung scheidet nicht aus. Der Straf- und Zivilkläger hat seinen Arbeitskollegen gesucht und ist dabei in den Raum mit der ungenügenden Abdeckung des Lochs getreten.