Der eingetretene Erfolg ist eben nicht – oder höchstens in untergeordneter und juristisch für die Frage der Voraussehbarkeit nicht relevanter Weise – auf die Wegnahme eines Elements der Abdeckung zurückzuführen. Was schliesslich das Argument des angeblichen Selbstverschuldens des Straf- und Zivilklägers betrifft, so ändert dieses an der Voraussehbarkeit ebenfalls nichts. Wie bereits dargelegt, kann auf einer für die Bauarbeiter grundsätzlich offenen Grossbaustelle (Zutritt zur Baustelle mit Badge; keine Hinweise auf weitere Einschränkungen z.B. pro Stockwerk [vgl. pag.