28 Dass der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 zugrundeliegende Sachverhalt in Bezug auf die Verrückbarkeit nicht vergleichbar ist, wurde bereits vertieft dargelegt. Der eingetretene Erfolg ist eben nicht – oder höchstens in untergeordneter und juristisch für die Frage der Voraussehbarkeit nicht relevanter Weise – auf die Wegnahme eines Elements der Abdeckung zurückzuführen.