Die konkreten Anhaltspunkte für das Entfernen der Abdeckung ergaben sich wie gesehen schon alleine dadurch, dass der Beschuldigte fremde Schaltafeln benutzt hatte. Vor diesem Hintergrund zielt das Argument der Verteidigung, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass eine Verschraubung (im Sinne einer «genügenden Abdeckung») die Wegnahme durch diese Drittperson verhindert hätte, ins Leere. Im Übrigen wird in Bezug auf die Voraussehbarkeit rechtlich auch nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt.