Dass der Raum im Übrigen nicht leicht zu erreichen gewesen wäre, erschöpft sich in einer Behauptung der Verteidigung. Auf einer Grossbaustelle ist stets damit zu rechnen, dass Bauarbeiter zugängliche Räume betreten. Die Voraussehbarkeit ist umso mehr gegeben, als der Beschuldigte fremde Schaltafeln benutzte. Es musste für ihn geradezu auf der Hand liegen, dass die Person oder das Unternehmen, welcher/n die Schaltafeln gehörten, diese eventuell suchen gehen, mitnehmen und für eigene Zwecke verwenden. Auch auf einer Baustelle ist es ungesetzlich, fremdes Eigentum mitzunehmen und für eigene Arbeiten einzusetzen.