Dies führt aber nicht zur Folgerung, dass vorher keine vorhersehbare Gefahr vorhanden gewesen wäre. Dass die gefährliche Situation aufgrund der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bereits ab initio bestanden hatte, wurde bereits einlässlich dargelegt. Auch bereits erläutert wurde, dass die Abdeckung mit ein oder zwei Schaltafeln mangels Fixation und/oder deutlicher Kennzeichnung der Gefahr (versehentlich) hat verrückt werden können, was denn auch geschehen ist. Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Dass der Raum im Übrigen nicht leicht zu erreichen gewesen wäre, erschöpft sich in einer Behauptung der Verteidigung.