Was der Beschuldigte dagegen vorträgt verfängt nicht. Für ihn war der Erfolgseintritt wie auch der Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit beendet hatte und den Raum verliess, voraussehbar. Zwar ist es so, dass in dubio pro reo anzunehmen ist, dass er nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt hatte. Entsprechend ist in der Tat davon auszugehen, dass eine andere Person eine Schaltafel entfernt hat. Damit hat diese Person die Gefahr verschärft. Dies führt aber nicht zur Folgerung, dass vorher keine vorhersehbare Gefahr vorhanden gewesen wäre.