Gerade auf Baustellen von der Grösse einer G.________ kann es durchaus vorkommen, dass sich jemand verläuft und dabei in einen Bereich gerät, in dem er eigentlich nichts zu suchen hätte. Die dem Beschuldigten bekannte Pflicht zur Erstellung einer Abschrankung oder einer Abdeckung bei Bodendurchbrüchen auf Baustellen besteht gerade deshalb, weil die Aufmerksamkeit von auf Baustellen Arbeitenden unter dem Einfluss der Arbeit nachlässt und sehr oft nicht ausreicht, um sie vor Stürzen zu schützen (BGE 95 II 93, E. I.5.). Kommt hinzu, dass der Privatkläger das Loch aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse, wenn überhaupt, praktisch nicht erkennen konnte.