27 nommen. Genauso wenig führt das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Privatklägers, der suchend einen dunklen Raum einer Grossbaustelle durchstreifte, dazu, dass der Kausalverlauf für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Der Privatkläger handelte nicht derart unvernünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Gerade auf Baustellen von der Grösse einer G.________ kann es durchaus vorkommen, dass sich jemand verläuft und dabei in einen Bereich gerät, in dem er eigentlich nichts zu suchen hätte.