Gerade durch die Art der Konstruktion der Abdeckung durch das blosse Hinlegen von Brettern und Schaltafeln war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass Teile davon durch Drittpersonen entfernt werden könnten und sich damit die ohnehin schon bestehende Gefahr verstärken würde. Dass sich jemand am für die Abdeckung verbauten Material bedienen könnte, musste dem Beschuldigten überdies klarerweise schon deshalb bewusst sein, da er selber nicht anders vorging: der Beschuldigte hat das benötigte Material „überall zusammengesucht“, mithin auch einfach ungefragt andernorts wegge-