Anders als im durch das Bundesgericht beurteilten Fall 6B_200/2017 vom 01.11.2017, wo eine sich seit mehreren Monaten in einem Durchgangsbereich befindliche, in tatsächlicher Hinsicht unverrückbare Abdeckung von Unbekannten unter Wegnahme der Vernagelungen demontiert und dauerhaft entfernt wurde, war vorliegend nicht unvorhersehbar, dass Komponenten der Abdeckung entfernt werden könnten. Gerade durch die Art der Konstruktion der Abdeckung durch das blosse Hinlegen von Brettern und Schaltafeln war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass Teile davon durch Drittpersonen entfernt werden könnten und sich damit die ohnehin schon bestehende Gefahr verstärken würde.