Insofern kann die mutmassliche Wegnahme einer Schaltafel durch eine Drittperson nicht dazu führen, dass diese Handlung als der Grund für den Sturz des Privatklägers verstanden werden muss. Anders als im durch das Bundesgericht beurteilten Fall 6B_200/2017 vom 01.11.2017, wo eine sich seit mehreren Monaten in einem Durchgangsbereich befindliche, in tatsächlicher Hinsicht unverrückbare Abdeckung von Unbekannten unter Wegnahme der Vernagelungen demontiert und dauerhaft entfernt wurde, war vorliegend nicht unvorhersehbar, dass Komponenten der Abdeckung entfernt werden könnten.