Zunächst vermag der Umstand, dass zwischen der Fertigstellung der Abdeckung und dem Unfall eine Schaltafel durch eine unbekannte Drittperson entfernt worden sein muss, nicht dazu führen, dass der vom Beschuldigten vorauszusehende Kausalverlauf durchbrochen würde. Bereits im Zeitpunkt, als die Abdeckung ausser den Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, konnte die Abdeckung mangels Fixation verrückt werden und so einen Sturz zulassen. Insofern kann die mutmassliche Wegnahme einer Schaltafel durch eine Drittperson nicht dazu führen, dass diese Handlung als der Grund für den Sturz des Privatklägers verstanden werden muss.