Es liegen auch keine Umstände vor, die dergestalt ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsste bzw. die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so das Fehlverhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden. Zunächst vermag der Umstand, dass zwischen der Fertigstellung der Abdeckung und dem Unfall eine Schaltafel durch eine unbekannte Drittperson entfernt worden sein muss, nicht dazu führen, dass der vom Beschuldigten vorauszusehende Kausalverlauf durchbrochen würde.