Das Verhalten des Beschuldigten – das Erstellen einer nicht unverrückbaren Abdeckung – war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – den Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung – herbeizuführen. Es liegen auch keine Umstände vor, die dergestalt ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsste bzw. die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so das Fehlverhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden.