Vorliegend war für den Beschuldigten der Erfolgseintritt wie auch der entsprechende Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit beendet hatte und den Raum verliess, voraussehbar. Das Verhalten des Beschuldigten – das Erstellen einer nicht unverrückbaren Abdeckung – war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – den Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung – herbeizuführen.