Grundsätzlich ist also ein Verschulden eines Dritten oder auch des Verletzten selber ohne Bedeutung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 27). Gefährdet sich das Opfer selber, so kann die Mitwirkung des Täters nur dann nicht pflichtwidrig sein, wenn das Verhalten des Betroffenen als derart unvernünftig oder absonderlich zu erachten ist, dass der potenzielle Täter damit nicht rechnen muss bzw. wenn durch das Verhalten des Verletzten das Risiko für dessen Rechtsgüter in relevantem Mass erhöht wird (BGE 125 IV 189, E. 3a).