drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2). Das Bundesgericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so beispielsweise – im Strassenverkehr – bei Fussgängern (BGE 100 IV 280 E. 3.d) oder bei einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn. Grundsätzlich ist also ein Verschulden eines Dritten oder auch des Verletzten selber ohne Bedeutung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 27).