17.5 Voraussehbarkeit Die Vorinstanz führte zur vom Beschuldigten bestrittenen Voraussehbarkeit Folgendes aus: Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolges. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters