Schliesslich bleibt als weiteres Argument zu ergänzen, dass die Schaltafeln überhaupt nicht durchbruchsicher im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV waren und damit grundsätzlich nicht benutzt werden durften (vgl. hierzu die SUVA-Broschüre , auch pag. 24): Schaltafeln dürfen nicht als Tragelement zum Einsatz kommen, da bereits geringfügige mechanische Schäden oder Sägeschnitte die Tragfähigkeit von Mehrschichtplatten massiv reduzieren können. In der erwähnten Broschüre ist exakt erläutert, was hier schliesslich passierte: