Der «natürliche» Widerstand, eine lege artis hergestellte Abdeckung oder Abschrankung zu entfernen, ist deutlich grösser als bei der hier anzunehmenden ungenügenden Konstruktion. Schliesslich bleibt als weiteres Argument zu ergänzen, dass die Schaltafeln überhaupt nicht durchbruchsicher im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV waren und damit grundsätzlich nicht benutzt werden durften (vgl. hierzu die SUVA-Broschüre , auch pag.