Hier zeigt sich die Situation wie gesehen anders: Der Beschuldigte verwendete ihm nicht gehörende und durch ihn nicht fixierte Schaltafeln in einem weitgehend dunklen Raum. Das Argument der Verteidigung, eine Wegnahme wäre ohne Weiteres auch möglich gewesen, wenn die Bretter befestigt gewesen wären, geht fehl. Der «natürliche» Widerstand, eine lege artis hergestellte Abdeckung oder Abschrankung zu entfernen, ist deutlich grösser als bei der hier anzunehmenden ungenügenden Konstruktion.