25 werden dort in Erwägung 5 bloss die massgebenden Bestimmungen der BauAV wiedergegeben und zudem auf Art. 21 VUV hingewiesen, der hier ebenfalls hinzugezogen werden kann. Im Fall UE140103-0/U/HEI war weder ein Seitenschutz angebracht noch eine Bodenabdeckung erstellt worden. Anders als hier – wo es um eine ungenügend gegen Verrückung gesicherte Abdeckung geht – ging es dort also nicht um die Frage der Verrückbarkeit.