Dazu gehört es erstens, eine Befestigung lege artis (bspw. mit Nägeln als Verbindungselementen und/oder Abschrankungen) herzustellen. Zweitens darf kein fremdes Material genutzt werden, bei dem damit gerechnet werden muss, dass es jemand – der Eigentümer – wieder abtransportiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015. Es