Diese Bestimmung handelt indes vom versehentlichen Begehen von nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen. Sie äussert sich mithin nicht – oder jedenfalls nicht explizit – zu Löchern im Boden, sondern zu Abdeckungen, deren Begehung mit geeigneten Massnahmen, insbesondere Abschrankungen, vermieden werden soll. Nach dem Gesagten sind zur Einhaltung von Art. 17 Abs. 2 BauAV bauliche Lösungen zu wählen, die sicherstellen, dass ein «versehentliches Verhalten» – wie es der Beschuldigte nennt – zu keinen Stürzen und Unfällen führt. Dazu gehört es erstens, eine Befestigung lege artis (bspw. mit Nägeln als Verbindungselementen und/oder Abschrankungen) herzustellen.