Das Entfernen geschah gar in den ersten 24 Stunden nach der Erstellung der Abdeckung. Mit ein Grund dafür ist, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig nicht einmal mit eigenem Material eine unverrückbare Konstruktion anfertigte, sondern sich an einem andern Ort auf der Baustelle zwei nicht ihm gehörende Schaltafeln beschaffte und damit behelfsmässig eine nicht mit dem Boden verankerte Abdeckung erstellte. Die Verteidigung macht im Weiteren auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV aufmerksam. Diese Bestimmung handelt indes vom versehentlichen Begehen von nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen.