Hier war ein horizontales Verschieben umso mehr möglich, als die Schaltafel längsseitig zumindest teilweise unter das Lüftungsrohr verrutschen konnte. Darüber hinaus meint Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV auch den Ausschluss, dass jemand, der die inhärente Gefahr nicht erkennt, die Abdeckung oder einen Teil davon ohne weitere Vorkehren entfernen kann. Dieser Aspekt ist ebenso Schutzzweck der einschlägigen Verordnungsbestimmung. Dass das (teilweise) Entfernen der Abdeckung vorliegend ohne Weiteres möglich war, ist soweit ersichtlich unbestritten. Das Entfernen geschah gar in den ersten 24 Stunden nach der Erstellung der Abdeckung.