Was der Beschuldigte vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Er erfüllte die Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV nicht, da die Schaltafeln nicht unverrückbar im Sinne der Verordnungsbestimmung waren. Tritt eine Person auf – egal ob eine oder zwei – nicht befestigte Schaltafeln, ist stets damit zu rechnen, dass sich diese bewegen; dies insbesondere auch in vertikaler Richtung, womit deren physikalische Reaktion und Fallrichtung unkontrollierbar werden. Hier war ein horizontales Verschieben umso mehr möglich, als die Schaltafel längsseitig zumindest teilweise unter das Lüftungsrohr verrutschen konnte.