rialmangel, der dazu führte, dass sich der Beschuldigte das Abdeckmaterial auf der Baustelle hat zusammensuchen müssen, als auch der Umstand, dass der Beschuldigte die BauAV nicht kannte, haben ihm die Befolgung der Sorgfaltspflicht in keiner Art verunmöglicht. Immerhin wusste der Beschuldigte als verantwortlicher Subunternehmer um die grundsätzliche Pflicht, das von ihm gefertigte Loch zwecks Unfallverhütung unverrückbar abzudecken und er hätte dementsprechend für das Vorhandensein von geeignetem Material, welches ihm die Errichtung einer dieser Pflicht entsprechenden Abdeckung ermöglicht hätte, besorgt sein müssen (pag. 379 ff.).