24 untereinander und mit dem Boden solid zu fixieren – so dass bereits innert Tagesfrist eine Hauptkomponente, eine Schaltafel, abhanden kam – ergibt sich nach dem soeben Gesagten, dass eben diese Abdeckung nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Sicht verrückbar war. Der Beschuldigte hat gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und somit eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die Befolgung dieser Sorgfaltspflicht war dem Beschuldigten sowohl aufgrund der konkreten Umstände, als auch seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres möglich. Der angebliche Mate-