Schliesslich kann noch auf einen in der Sachverhaltsdarstellung Bst. B des Urteils BGer, 6B_200/2017 vom 01.11.2017 zitierten Rapport der SUVA vom 04.08.2014 verwiesen werden, nach welchem die einzelnen Komponenten einer Abdeckung grundsätzlich nicht miteinander verbunden sein müssen, wenn die Abdeckung als Ganzes unverrückbar ist. Im konkreten Fall wurde seitens der SUVA selbst eine aus mehreren Brettern („des planches“) bestehende Abdeckung, welche untereinander über ein Kantholz („une lambourde“) miteinander vernagelt waren, als nicht den Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV entsprechend qualifiziert.