„una copertura resistente alla rottura e solidamente fissata“) erscheint indessen klar, dass eine Abdeckung, soll sie unverrückbar im Sinne der BauAV sein, direkt mit der Bausubstanz verankert sein oder mit in nahe den Kanten in die Bödenöffnung hineinreichenden, eine waagrechte Verschiebung verunmöglichenden Holmen gegen jegliche Verrückbarkeit gesichert sein muss. Besteht eine solche Abdeckung aus mehreren Teilen, müssen die einzelnen Komponenten überdies untereinander fest (z.B. mit Nägeln oder Schrauben) verbunden sein, andernfalls die Unverrückbarkeit nicht mehr gegeben ist und die Abdeckung jegliche Wirksamkeit verliert. Ein Vergleich mit den bildlichen Erläuterungen zu Art. 17