BauAV („une couverture résistante à la rupture et solidement fixée“; „una copertura resistente alla rottura e solidamente fissata“) erscheint indessen klar, dass eine Abdeckung, soll sie unverrückbar im Sinne der BauAV sein, direkt mit der Bausubstanz verankert sein oder mit in nahe den Kanten in die Bödenöffnung hineinreichenden, eine waagrechte Verschiebung verunmöglichenden Holmen gegen jegliche Verrückbarkeit gesichert sein muss.