Während der Begriff „durchbruchsichere Fläche“ in Art. 2 lit. d BauAV dahingehend definiert wird, allen Belastungen, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können, standhalten zu müssen, findet sich hinsichtlich der Unverrückbarkeit keine Legaldefinition. Mit Blick auf den Wortlaut der romanischen Sprachversionen von Art. 17 Abs. 2 i.f. BauAV („une couverture résistante à la rupture et solidement fixée“;