BauAV schreibt in allgemeiner Weise vor, dass die Arbeitsplätze bei Bauarbeiten sicher sein müssen, wobei gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV zur Gewährleistung der Sicherheit u.a. die in Art. 15–19 BauAV vorgeschriebenen Absturzsicherungen anzubringen sind. Art. 17 Abs. 2 BauAV konkretisiert diese Pflicht zur Erstellung einer Absturzsicherung schliesslich dahingehend, dass Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, entweder mit einem Seitenschutz gemäss Art. 16 BauAV oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind. Während der Begriff „durchbruchsichere Fläche“ in Art. 2 lit.