23 Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 127 IV 34, E. 2.a; BGE 122 IV 225, E. 2.a). Vorliegend ist insbesondere die auf Grundlage der Unfallversicherungs- und Arbeitsgesetzgebung erlassene BauAV heranzuziehen, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 die Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden bei Bauarbeiten festlegen. Als Bauarbeiten gelten u.a. Herstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau oder Abbruch von Bauwerken (Art. 2 lit. a BauAV). Art. 8 Abs. 1