17.4 Sorgfaltspflichtverletzung Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung. Die Vorinstanz führte dazu aus: Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen