Rechtserheblich ist aber nur diejenige «natürliche Ursache», welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquate Kausalität; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 20 und 25; statt vieler BGE 129 IV 282 E. 2.1). Vorliegend stellt das Handeln des Beschuldigten eine notwendige Bedingung für den Sturz und die daraus folgenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers dar. Hätte der Beschuldigte auf der Baustelle der G.__