17.3 Natürliche und adäquate Kausalität Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter im Sinne der Äquivalenztheorie verursacht sein. Das Verhalten des Täters braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte.