N. 23 zu Art. 12 StGB). Die fahrlässige Tatbegehung setzt zunächst voraus, dass der Täter nicht (eventual)vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, also mit Wissen und Willen handelte oder die Tatverwirklichung zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Vorliegend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte eindeutig nicht vorsätzlich handelte. Eine vorsätzliche Tatbegehung wird ihm denn auch nicht vorgeworfen.