17.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; siehe auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018; N. 23 zu Art.