38 und 49). Die Gesamtheit der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen – insbesondere aufgrund der langanhaltenden Schmerzen, der sich daraus ergebenden Behandlungsdauer und der abzusehenden Langzeitfolgen 22 – erscheint als derart schwere Schädigung des Körpers, dass sie mit den Beispielschädigungen von Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbar sind. Es handelt sich daher – im Übrigen unbestrittenermassen – um eine schwere Körperverletzung.